Gesamterneuerungswahl Präsidium und Vizepräsidium des Einwohnergemeinderates 2024 - 2028

8. Februar 2024

Wahlvorschlag Gesamterneuerungswahl Präsidium und Vizepräsidium des Einwohnergemeinderates 2024 - 2028

 

Wahlvorschläge

Wählbarkeit (Art. 46 und 50 KV)
Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, mit folgenden Ausnahmen:

  • Von der Wählbarkeit sind Bevormundete ausgeschlossen.
  • Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.

Inhalt (Art. 36, 37 und 44 AG)
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter zu wählen sind. Sind mehrere Vertreter zu wählen, müssen die einzelnen Kandidatennamen untereinander in einer Kolonne aufgeführt werden. Enthält ein Wahlvorschlag überzählige Namen, werden die letzten vom Gemeinderat gestrichen. Auf dem Wahlvorschlag sind die Kandidaten mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse aufzuführen; nötigenfalls ist der Jahrgang anzugeben.
Bei der Gemeindekanzlei können Formulare für das Einreichen und die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen bezogen werden.

Unterzeichnung (Art. 38 AG)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Der Erstunterzeichner ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

Einreichungstermin (Art. 37 AG)
Die Wahlvorschläge für die Gesamterneuerungswahl in den Einwohnergemeinderat können bis spätestens Montag, 26. Februar 2024, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu ihrer Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung zu versehen.

Auflage (Art. 40 AG)
Die provisorischen Wahlvorschläge liegen ab Montag, 26. Februar 2024, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Sarnen zur Einsichtnahme auf.

Einverständnis mit dem Wahlvorschlag (Art. 41 AG)
Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der vorgeschlagenen Person beizufügen, dass sie mit der Kandidatur einverstanden ist. Fehlt eine solche Erklärung, setzt der Gemeinderat der vorgeschlagenen Person eine Frist bis Mittwoch, 28. Februar 2024, 17.00 Uhr, für eine allfällige Ablehnung. Lehnt eine vorgeschlagene Person ab, so wird ihr Name von Amtes wegen auf dem Wahlvorschlag gestrichen.

Rückzug (Art. 39 AG)
Ein Wahlvorschlag kann bis Mittwoch, 28. Februar 2024, 17.00 Uhr, von der erstunterzeichnenden Person im Einverständnis mit der vorgeschlagenen Person durch schriftliche Erklärung an den Gemeinderat wieder zurückgezogen werden.

Mehrfach Vorgeschlagene (Art. 42 AG)
Steht eine vorgeschlagene Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, fordert der Gemeinderat sie auf, bis Mittwoch, 28. Februar 2024, 17.00 Uhr, zu erklären, auf welchem Vorschlag ihr Name stehen bleiben soll. Erfolgt keine Erklärung, so entscheidet dies der Gemeinderat durch das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist dieser Name zu streichen.

Prüfung des Wahlvorschlages (Art. 43 AG)
Der Gemeinderat prüft die Wahlvorschläge auf die gesetzlichen Erfordernisse und auf die Gültigkeit der Unterschriften. Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten und setzt den unterzeichnenden Personen eine Frist bis Mittwoch, 28. Februar 2024, 17.00 Uhr, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene einreichen, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck der deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern können.

Bereinigte Wahlvorschläge (Art. 44 AG)
An den bereinigten Wahlvorschlägen darf nichts geändert werden. Sie werden mit einer Ordnungsnummer versehen, die vom Gemeinderat auszulosen ist.

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Zugehörige Objekte

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