Der Gemeindeweibel wird von der Gemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Dem Gemeindeweibel obliegen:

  • die ihm vom Einwohnergemeinderat übertragenen Aufgaben
  • die amtliche Zustellung von Mitteilungen, Vorladungen, Verfügungen und Gerichtsbefehlen
  • Wohnungsabnahmen
  • Tatbestandsfeststellungen
  • Begleitung des Einwohnergemeinderates bei offiziellen Anlässen

Zugehörige Objekte

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