Namenserklärungen

Sie sind verwitwet
Sie sind geschieden (rechtskräftig)
Sie sind in einer aufgelösten Partnerschaft (rechtskräftig)
Sie sind verheiratet und haben vor dem 01.01.2013 geheiratet
Sie können beim Zivilstandsamt erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen führen möchten.

Gerne informieren wir Sie telefonisch über das Vorgehen.


Namenserklärungen für Kinder

Die Eltern sind verheiratet
Sie tragen keinen gemeinsamen Familiennamen. Bei der Eheschliessung haben sie bestimmt, welchen Familiennamen ihre Kinder tragen werden. Ihr erstes Kind wurde vor weniger als einem Jahr geboren. Nun möchten sie, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils führt.

Sie können mittels Erklärung einmalig und innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.

Gerne informieren wie Sie telefonisch über das Vorgehen.

Die Eltern sind nicht verheiratet
Die Kindesschutzbehörde hat die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen. So können Sie innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge, beim Zivilstandsamt gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Gerne informieren wie Sie telefonisch über das Vorgehen.

Alle Namenserklärungen sind kostenpflichtig.

Merkblatt Namenserklärungen


Trifft keiner dieser Fälle auf sie zu, so müssten sie bei der zuständigen Behörde am Wohnort eine Namensänderung beantragen. Für die Namensänderung ist in Obwalden das Amt für Justiz zuständig.

Zugehörige Objekte