Bei Bauten und Anlagen ist auf die Bedürfnisse der Behinderten angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten (Art. 50 Abs. 1 BauG).

Die SIA-Norm 500 regelt die Ausführung und Umsetzung des hindernisfreien Bauens im Hochbau. Je nach Gebäudenutzung (öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit Wohnungen, Bauten mit Arbeitsplätzen) sind die Anforderungen unterschiedlich. Die SIA-Norm 500 ersetzt im Bereich Hochbau die Schweizer Norm SN 521 500. Im öffentlichen Raum ist die SN 521 500 (Ausgabe 1988) anzuwenden, bis sie voraussichtlich 2014 durch die SN 640 075 abgelöst wird.

Gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetzt (SR 151.3) sind die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen durch Private bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohnungen und Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen anzuwenden. Mit der zunehmenden Alterung der Gesellschaft empfiehlt es sich jedoch bei allen Bauten und Anlagen die Anforderungen des hindernisfreien Bauens zu berücksichtigen. Sei dies bei Neubauten oder Umbauten.

Bei Fragen zu Ihrem Neubau oder Ihren Umbauplänen hilft die Beratungsstelle hindernisfrei Bauen NW/OW gerne weiter.

Weiterführende Informationen:

www.hindernisfrei-bauen.ch
www.wohnenimalter.ch
www.age-stiftung.ch

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