Öffentliche Filmvorführungen - Merkblatt

Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte für den entsprechenden Filmtitel einholen. Art. 10 Abs. 2 lit c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen.

Das beiliegende Merkblatt und weitere Informationen finden
Sie auch unter www.filmdistribution.ch.

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