Änderung Art. 49 Bau- und Zonenreglement „Reklamen, Aussenantennen, Warenautomaten“ sowie Bestimmungen zu Reklamen und Werbeflächen: Mitwirkungsverfahren

8. Februar 2019

Änderung Art. 49 Bau- und Zonenreglement „Reklamen, Aussenantennen, Warenautomaten“ sowie Bestimmungen zu Reklamen und Werbeflächen: Mitwirkungsverfahren

Auf der Grundlage einer umfassenden Erhebung der bestehenden Plakatstellen und einer Analyse der geltenden Regelungen wurden durch die Gemeinde Bestimmungen für standortunabhängige Fremdreklamen entworfen. Die neuen Bestimmungen sollen durch den Einwohnergemeinderat erlassen werden können. Mit einer Anpassung des Bau- und Zonenreglements soll dem Einwohnergemeinderat diese Kompetenz explizit erteilt werden.

Gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 6 der kantonalen Bauverordnung wird die Änderung von Art. 49 BZR vom 8. Februar 2019 bis zum 11. März 2019, während 30 Tagen öffentlich zur Mitwirkung aufgelegt. Die darauf basierenden Bestimmungen zu Reklamen und Werbeflächen werden zur Information ebenfalls aufgelegt.

Die Dokumente können während der Auflage im Gemeindehaus Sarnen, Planauflage 2. OG, eingesehen werden.

Parallel zum Mitwirkungsverfahren wird die Vorprüfung durchgeführt. Nach Abschluss der Mitwirkung und Vorprüfung wird die öffentliche Auflage gemäss Artikel 6 der Verordnung zum Baugesetz durchgeführt.

 

Einwendungen zur Änderung von Art. 49 BZR sowie zu den Bestimmungen zu Reklamen und Werbeflächen sind bis am 11. März 2019 (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet an den

Einwohnergemeinderat Sarnen
Brünigstrasse 160
6060 Sarnen

einzureichen.

Zugehörige Objekte

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