Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Erbverträge) sind beim Tode eines Erblassers unverzüglich der Gemeindekanzlei zur amtlichen Eröffnung einzureichen.

Die amtliche Eröffung geschieht durch eingeschriebene Zustellung einer Kopie der letzwilligen Verfügung an die bekannten gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben.

Preis

100.00

Zugehörige Objekte

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