5. Nov. 2013, 20.00 Uhr

Ort

Aula Cher
Brünigstrasse 162
6060 Sarnen

Kontakt

Max Rötheli, Gemeindeschreiber
max.roetheli@sarnen.ow.ch

Informationen

Beschreibung
Die ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung findet am Dienstag, 5. November 2013, in der Aula Cher, Sarnen, statt.

20.00 Uhr Ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung,
anschliessend Orientierungsversammlung über das Budget 2014, über welches am 24. November 2013 an der Urne abgestimmt wird.

Zu Beginn der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung spielt die Trachtenmusik der Musikschule Sarnen (Leitung: Marc Brand).

Geschäfte

  1. Genehmigung einer neuen Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Obwalden betr. Erhöhung des jährlichen Beitrages an die Kantonsbibliothek von heute Fr. 84'000.00 auf neu Fr. 135'000.00
  2. Genehmigung öffentliche Urkunde über den Abtausch verschiedener Parzellen zwischen der Korporation Freiteil und der Einwohnergemeinde Sarnen
  3. Sanierung der Sperren im Gerisbach: Genehmigung Projektkredit von Fr. 1'800'000.00
  4. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Gharibian Anita, geb. 22.10.1961 sowie deren Tochter Gharibian Caya
  5. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Klatt Rainer
  6. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Kruse Dorothée
  7. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Mrozowski Gregor und Mrozowski Danuta
  8. Beschlussfassung über die Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Simsek Jasmina mit den Kindern Dogan und Dejan
  9. Orientierungen und Fragenbeantwortung

Änderungsanträge sind für jedes Traktandum gesondert, spätestens eine Woche vor der Versammlung (d.h. bis spätestens 29. Oktober 2013) schriftlich und kurz begründet bei der Gemeindekanzlei einzureichen (Art. 18 Abstimmungsgesetz).

Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung sind Gegenanträge zu den Einbürgerungsgesuchen (Traktanden 4 - 8) spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Gegenanträge haben den Anforderungen von Art. 17 und 18 der Bürgerrechtsverordnung zu genügen. Eine anonyme Einreichung von Gegenanträgen ist unzulässig. Gegenanträge werden der gesuchstellenden Person zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet.

Gemäss Art. 5 der Gemeindeordnung kann jede und jeder Stimmberechtigte dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung Sachfragen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Gemeindeangelegenheiten stellen. Es besteht nur dann Anspruch auf eine Antwort an der Gemeindeversammlung, wenn die Fragen bis spätestens eine Woche vor der Gemeindeversammlung (d.h. bis 29. Oktober 2013) schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Eine Diskussion findet nur statt, wenn dies auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden verlangt wird.

Die Beschlussesanträge und die damit zusammenhängenden Unterlagen liegen bis zur Einwohnergemeindeversammlung auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf.


Sarnen, 23. September 2013
Einwohnergemeinderat Sarnen