Die Baukommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vollzug der Bau- und Umweltgesetzgebung sowie der Brandschutzvorschriften, sofern dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist;

b) Erteilung von Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren von geringer Bedeutung gemäss Art. 7 Abs. 3 des Baugesetzes.

Als Bauvorhaben von geringer Bedeutung gelten:
  • Anbauten klein (Unterstand, Milchraum, Lagerraum etc.)
  • Änderungen Balkongeländer
  • Ausbau Dachgeschoss
  • Aussenrenovation und -restaurationen
  • Autoabstellplätze
  • Balkonerweiterungen
  • Leuchtreklamen
  • Beschriftungen, Werbesäulen
  • Fassadenänderungen
  • Fenstereinbauten (Dach, Fassade)
  • Gartenanlagen
  • Geländeaufschüttungen bis 1'000 m3 und 1,2 m Höhe
  • Heizungs- und Kamineinbauten
  • Jauchegruben
  • Lüftungsanlagen
  • Park- und Wendeplätze
  • Böschungsmauern / Grenzmauern / Stützmauern
  • Dachsanierungen
  • Einbauten und Umbauten im Innern (Einliegerwohnungen, Heizung, Küche etc.)
  • Raumerhöhungen
  • Ersatzbauten klein (Gerätehaus, Wintergarten, Kleintierstall)
  • Sitzplatzverglasungen
  • Solaranlagen
  • Umgestaltung Eingangspartie
  • Überdachungen
  • Velounterstände
  • Vordachanbauten
  • Windschutzwände und -fenster
  • Zufahrten mit einer Länge von max. 50 m

Allgemein problematische Fälle gemäss Bst. b) sind vor der Weiterleitung an die kantonale Koordinationsstelle dem Einwohnergemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.

Nicht als Bauvorhaben von geringer Bedeutung gelten:
  • Bauvorhaben, die nicht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 25 BauV bewilligt werden können, sondern dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegen
  • Bauvorhaben, die einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung bedürfen
  • Bauvorhaben, bei denen Einsprachen erhoben werden
  • Bauvorhaben, die im Landschaftsschutzgebiet liegen
  • Bauvorhaben, die einer Ausnahmebewilligung bedürfen oder eine kantonale Bewilligung erfordern
  • Allgemein problematische Fälle

Diese Bauvorhaben sind wie bisher ausnahmslos dem Einwohnergemeinderat zur Bewilligung vorzulegen.

c) Behandlung von Vorentscheiden für Bauvorhaben, die keine Stellungnahmen von kantonalen Amtsstellen bzw. Experten erfordern und keine Abweichung vom Bau- und Zonenreglement oder dem Baugesetz beinhalten;

d) Beurteilung und Kenntnisnahme von Bauanzeigen (Anfragen);

e) Antragsstellung an den Einwohnergemeinderat für:

-Die Erteilung bzw. Verweigerung von Baubewilligungen für Baugesuche, die nicht unter die Zuständigkeit gemäss Buchstabe b) fallen;
  • die Erteilung von Ausnahmebewilligungen;
  • die Behandlung von Baueinsprachen und Quartierplänen mit Teilinhalt;
  • die Genehmigung von Quartierplänen;
  • die Aufnahme bzw. Entlassung von Kulturobjekten im kommunalen Schutzplan;
  • den Erlass von Planungszonen;
  • Verfügungen von Baueinstellungen;
  • Verfügungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. den Abbruch widerrechtlich erstellter Bauten und Anlagen;
  • Gewährung von Gemeindebeiträgen an geschützte Kulturobjekte;
  • Vernehmlassungen zu departementsspezifischen Vorlagen;
  • Vernehmlassungen zu Beschwerdefällen im Baufragen.

f) Vollzug der periodischen Brandschutzkontrolle (Feuerschau);

g) Erarbeitung von Jahreszielsetzungen für das Departement Raumordnung und Baupolizei in Zusammenarbeit mit der Planungskommission;

h) ev. weitere, vom Einwohnergemeinderat übertragene Aufgaben.

Kontakt

Baukommission
bauamt@sarnen.ow.ch

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