
Musikschulreglementvom 15. November 2010 | |
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Der Einwohnergemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziffer 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 , Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Art. 44 sowie Art. 124 Abs. 2 Bst. c des Bildungsge-setzes vom 16. März 2006 , Art 24 der Bildungsverordnung vom 16. März 2006 sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Gemeindeordnung vom 2. Juni 2002, folgendes Musikschulreglement: I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz Die Einwohnergemeinde Sarnen führt eine Musikschule. Art. 2 Zweck 1 Die Ziele der Musikschule sind, den Kindern und Erwachsenen aus der Gemeinde Sarnen
2 Der Unterricht ist freiwillig und soll nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen erteilt werden. II. Organisation Art. 3 Organe Die Organe der Musikschule sind:
Art. 4 Einwohnergemeinderat Der Einwohnergemeinderat hat folgende besonderen Aufgaben: a. Erlass der Musikschulordnung b. Wahl der Musikschulkommission und Festlegung des Pflichtenheftes c. Wahl der Musikschulleitung unter Einbezug der Musikschulkommission d. Festlegung des Voranschlages e. Festlegung des Leistungsauftrages gemäss Art. 24 der kantonalen Bildungsverordnung vom 16. März 2006 f. Festlegung der Elternbeiträge g. Genehmigung des Schulprogramms h. Bereitstellung der Schulräumlichkeiten und Einrichtungen sowie deren Ergänzung, Erwei-terung und Erneuerung i. Erlass der Stellenbeschreibungen für die Musikschulleitung und das Sekretariat. Art. 5 Musikschulkommission 1 Für die Aufsicht über die Musikschule setzt der Einwohnergemeinderat eine Musikschul-kommission ein. 2 Der Musikschulkommission obliegt die strategische Führung der Musikschule. Der Musik-schulkommission werden alle anderen, in Artikel 4 nicht ausführlich erwähnten strategischen Aufgaben und Befugnisse der Musikschule Sarnen übertragen. 3 Die Musikschulkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche vom Einwoh-nergemeinderat gewählt werden. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Einwohnerge-meinderates. 4 Der Departementsvorsteher gehört ihr von Amtes wegen an. Er steht der Musikschulkom-mission als Präsident vor. Der Musikschulleiter, der Schulrektor und eine Person als Vertretung der Lehrerschaft der Musikschule gehören der Kommission zusätzlich mit beratender Stimme an. Die übrigen Mitglieder werden aus der Bevölkerung und den musikalischen Vereinen rekru-tiert. 5 Die Musikschulkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es ist ein Protokoll der Beschlüsse zu führen. Art. 6 Musikschulleitung 1 Der Musikschulleitung obliegt die musikpädagogische, organisatorische und administrative Führung der Musikschule. 2 Der Musikschulleitung steht für die Erledigung von administrativen Aufgaben ein Sekretariat zur Verfügung. 3 Der Einwohnergemeinderat regelt die Stellvertretung der Musikschulleitung. Art. 7 Lehrpersonen 1 An der Musikschule werden diplomierte Musiklehrpersonen oder Lehrpersonen mit ent-sprechenden Fähigkeitsausweisen angestellt. 2 Die Einwohnergemeinde schliesst den Anstellungsvertrag mit den Lehrpersonen der Musik-schule. Das Arbeitsverhältnis mit den Lehrpersonen ist privatrechtlich. 3 Im Übrigen gilt:
III. Schülerinnen und Schüler Art. 8 Zulassung zum Musikunterricht 1 Das Angebot der Musikschule steht allen in der Gemeinde Sarnen wohnhaften Personen offen. Bei der Zulassung zum Unterricht haben Kinder und Jugendliche gegenüber Erwach-senen den Vorrang. 2 Die Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und -schüler sind in der Musikschulord-nung geregelt. Für den Erlass der Musikschulordnung ist gemäss Art. 4 Bst a dieses Regle-ments der Einwohnergemeinderat zuständig. IV. Finanzielle Bestimmungen Art. 9 Schulgeld 1 Der Tarif der Schulgelder wird vom Einwohnergemeinderat festgesetzt und dem Regie-rungsrat zur Genehmigung eingereicht. 2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Sarnen werden zu einem subventi-onierten Tarif unterrichtet. 3 Erwachsenen, Lernenden aus anderen Gemeinden und Musikmaturanden der Kantonsschule wird ein kostendeckender Tarif verrechnet. V. Rechtsschutz Art. 10 Rechtsmittel 1 Beschwerden gegen Verfügungen sind innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu richten: a. an den Einwohnergemeinderat, falls sich die Beschwerde gegen die Musikschulkommis-sion, die Musikschulleitung oder die Lehrperson richtet; b. an den Regierungsrat, falls sich die Beschwerde gegen den Einwohnergemeinderat richtet. 2 Die von einer Verfügung betroffenen Schülerinnen und Schüler haben neben den Erzie-hungsberechtigten, ungeachtet ihrer Handlungsfähigkeit, ein selbstständiges Beschwerde-recht. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungs-verfahrensverordnung. VI. Schlussbestimmungen Art. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 21. Mai 1991. Der Einwohnergemeinderat bestimmt, wann dieses Reglement nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft tritt. Sarnen, 15. November 2010 Einwohnergemeinderat Sarnen | |
