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Schulgeltarif gültig ab 1. August 2011



Junge Band


1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Musikschule gliedert sich in Musikalische Grundschule sowie Intrumental- und Ensembleunterricht. Die Musikalische Grundschule wird ab Schuljahr 2007/08 in der Primarschule Unterstufe (1. und 2. Klasse) in den Schulunterricht integriert und ist für die Eltern kostenlos. Für den Unterricht an der Musikschule (Zusatzangebot Grundschule ab 2. Klasse und Instrumentalunterricht) ist ein Schulgeld zu bezahlen.

1.2 Das Ensemblespiel sowie das Mitwirken bei den Wind Kids, in der Jungmusik, der Tambourengruppe, im Schülerchor, in der Big Band "Upwood Juniors" oder im Streicherensemble gehört zum Ausbildungsangebot der Musikschule und ist unentgeltlich.

1.3 Das Schuljahr ist in zwei Semester eingeteilt (August - Januar und Februar - Juli). Pro Semester finden mindestens 18 Lektionen statt (abzüglich Feiertage, schulfreie Tage, Krankheit, usw.)

1.4 Die Anschaffung der Instrumente ist grundsätzlich Sache der Eltern. Für Anfängerinnen und Anfänger werden bei der Wahl gewisser Instrumente nach Möglichkeit Leihinstrumente abgegeben. Die Leihgebühr für schuleigene Instrumente wie Oboen, Fagotte, Waldhörner etc. beträgt pro Jahr Fr. 200.00, für Auswärtige Fr. 400.00. Bei grosser Nachfrage behält sich die Schulleitung vor, die Mietdauer für die Anfängerzeit (zwei Jahre) zu beschränken.

1.5 Der Austritt aus der Musikschule kann von den Eltern am Ende eines Semesters erklärt werden. Er muss schriftlich an die Musikschulleitung eingereicht werden. Vorzeitiger Austritt berechtigt nur bei zwingenden Gründen zur Rückerstattung des Schulgeldes (Wegzug aus der Gemeinde, länger dauernde Krankheit, usw.). Stundenausfälle, die durch die Schülerin/den Schüler verursacht werden, berechtigen nicht zur Rückerstattung des Schulgeldes. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Ende eines Semesters nicht schriftlich abgemeldet sind, wird der volle Semesterbetrag in Rechnung gestellt.


2. Schulgelder

2.1 Die Musikalische Grundschule MUUS, 1. und 2. Klasse, welche in den Schulunterricht integriert ist, ist unentgeltlich. Für das Zusatzangebot, Grundschule 2. und 3. Klasse mit Xylophon sowie für den Blockflötenunterricht in Kleingruppen (ab 2. Klasse) beträgt das Schulgeld pro Semester Fr. 140.00. Lektionsdauer 45 Minuten.

2.2 Für Erwachsene besteht die Möglichkeit zum Bezug eines (5-er, 10-er) Abonnements. Der Einheitstarif pro 10 Min. Unterricht beträgt Fr. 20.00.

2.3 Schulgelder pro Semester für nachstehendes Unterrichtsangebot:
AngebotUnterrichtszeit
pro Woche
Schülerinnen / Schüler
von Sarnen bis 20. Altersjahr *)
Erwerbstätige
Erwachsene
Auswärtige
Grundschule Xylophon45. Min. in GruppenFr. 140.00---
Blockflöte45 Min. in KleingruppenFr. 140.00---
GROOVE obligatorisch45 Min. in GruppenFr.   65.00---
Einzelunterricht30 Min.
45 Min.
Fr. 370.00
Fr. 555.00
Fr.    930.00
Fr. 1'395.00
Erwachsene im Abonnement30 Min. 5er Abo
45 Min. 5er Abo
30 Min. 10er Abo
45 Min. 10er Abo
---
---
---
---
Fr.    300.00
Fr.    450.00
Fr.    600.00
Fr.    900.00

*) Die Tarife gelten während der Berufsausbildung oder des Studiums, auch bei Erfüllung des 20. Altersjahres während des laufenden Semesters des Matura- oder Lehrabschlusses.

2.4 Der Instrumentalunterricht beginnt normalerweise in der 3. / 4. Klasse. In Ausnahmefällen und bei einzelnen Instrumenten kann auch früher mit dem Instrumentalunterricht begonnen werden.


3. Ermässigungen und Abzüge

3.1 Bei Gruppenunterricht im Instrumentalfach (ab zwei Schüler/innen) werden die Ansätze um die Hälfte reduziert.

3.2 Auf schriftliches Gesuch hin werden auf die Grundtarife des Instrumentalunterrichts den Musikschülerinnen und -schülern von Sarnen, abhängig vom satzbestimmenden bzw. steuerbaren Einkommen des gesetzlichen Vertreters, Ermässigungen gewährt. Das Gesuch muss anfangs Schuljahr, bis Ende September, schriftlich an die Musikschule eingereicht werden und gilt für ein ganzes Schuljahr.

Für eine Ermässigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Das 20. Altersjahr darf während des laufenden Semesters nicht überschritten werden.
b) Sie Schülerin/der Schüler muss sich noch in der beruflichen Ausbildung oder im Studium befinden.
c) Das steuerbare Vermögen darf Fr. 36'000.00 nicht übersteigen.
d) Entsprechen die massgeblichen Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters oder fehlen Steuerwerte, so kann die Schulgeldermässigung nach Ermessen festgelegt oder verweigert werden, wobei vornehmlich Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berücksichtigt werden.
e) Massgebend sind die definitiven oder provisorischen Steuerzahlen des betreffenden Jahres.

3.3 Ermässigungen
  
Satzbestimmendes / steuerbares EinkommenErmässigungen
bis Fr. 12'000.0050 %
Fr. 12'001.00 bis Fr. 24'000.0030 %
Fr. 24'001.00 bis Fr. 36'000.0020 %


3.4 Auf schriftliches Gesuch hin kann ein Geschwisterrabatt ab drittem Kind zu Lasten des Musikschulfonds gewährt werden (Rechnung beilegen), wenn das steuerbare Einkommen des gesetzl. Vertreters Fr. 50'000.00 nicht übersteigt. Der Rabatt für das dritte Kind beträgt 50 %, ab viertem Kind 75 %.

3.5 Wer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, seinem Kind den Musikunterricht zu ermöglichen, kann bei der Musikschule schriftlich um Reduktion oder Erlass des Schulgeldes ersuchen. Über das Gesuch entscheidet die Musikschulkommission.


Sarnen, März 2011
 
Schulgeldtarif der Musikschule Sarnen: Schulgeldtarif-Musikschule-2011.pdf (116.9 kB)